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häufig gestellte Fragen
Sie sind verpflichtet, dem Jobcenter Änderungen (die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können) unverzüglich mitzuteilen. Dies können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder online erledigen. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Folgende Änderungen sind in jedem Fall sofort und durch Sie selbst beim Jobcenter mitzuteilen:
Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dies können Sie im Rahmen der Öffnungszeiten direkt im Jobcenter erledigen oder hier einen Termin vereinbaren.
Im Rahmen der Antragsstellung werden Sie über
beraten
Es ist wichtig, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Grundsätzlich gilt, dass für Tage vor Antragstellung keine Leistungen erbracht werden können. Eine Ausnahme bildet das Arbeitslosengeld II selbst; hier wird in der Regel immer der volle Monat gewährt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Infos für Neukunden
Für die Leistungen des Jobcenters gilt, dass diese im Vorfeld beantragt werden müssen. Bitte nehmen Sie hier rechtzeitig Kontakt mit uns auf, um sich über das ob, wie, wie hoch, etc. der Förderung / Leistung informieren zu können.
Was können Sie machen, falls eine Antragsstellung außerhalb der Öffnungszeiten erforderlich wird?
Ein Beispiel: Sie vereinbaren am Freitagnachmittag ein Vorstellungsgespräch für Samstagvormittag.
Das Jobcenter ist jedoch am Freitagnachmittag schon geschlossen. Was tun?
Um eine vorherige Antragsstellung sicher zu stellen, schreiben Sie uns in solchen Fällen zumindest eine E-Mail. Hier gelangen Sie zu unseren Kontaktdaten.
Wohnen Sie im Landkreis Hof?
Dann wählen Sie 09281 7396805
Wohnen Sie im Kreis Münchberg?
Dann wählen Sie 09281 7396833
Wenn alle Arbeitsvermittler im Gespräch sind, können Sie eine Rückrufbitte auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Nennen Sie hierbei ihren Namen und ihre Kundennummer - diese finden Sie auf jedem Schreiben des Jobcenters.
Wie jede andere Änderung, ist eine Arbeitsaufnahme sofort beim Jobcenter zu melden.
Bitte verlassen Sie sich hier nicht auf Dritte (z. B. Arbeitgeber), sondern teilen Sie die Änderung dem Jobcenter eigenständig und unverzüglich mit.
Dies hat auch den Sinn, dass Sie mit dem Jobcenter absprechen können, ob Sie
Sofern das Jobcenter
werden diese in Höhe von 10 - 30 Prozent des gesetzlichen Regelbedarfs (also in Höhe von ca. 40 - 130 Euro) monatlich
von Ihren Leistungen einbehalten. Das bedeutet, es findet eine Aufrechnung gegen Ihren Leistungsanspruch statt.
Unser Ziel bei der Bearbeitung von Neuanträgen und Weiterbewilligungsanträgen sowie eingereichter Änderungen ist es eine Entscheidung bis spätestens drei Wochen nach Vorlage der vollständen Unterlagen zu treffen. Dieser Wert wird vom Jobcenter Hof Land in der Regel deutlich unterschritten.
Bitte teilen Sie aber Änderungen so schnell wie möglich mit und beantragen Sie dennoch
so früh wie möglich, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Bei der Leistungsberechnung werden Sie je nach Ihren Wohn- und Familienverhältnissen als Einzelperson oder als eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet.
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt. Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle zugehörigen Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen in eine gemeinsame Berechnung einbezogen.
Das heißt: Einkommen einer Person ist in der Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Es findet also ein Ausgleich statt.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
Zu weitere Personen in Ihrem Haushalt finden Sie Informationen unter dem Punkt Haushaltgemeinschaft.
Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer finden Sie auf allen Schreiben des Jobcenters. Diese hat folgendes Format: 72310//0009999
In welcher Höhe Ihnen Arbeitslosengeld II bewilligt wurde bzw. in welcher Höhe Sie Leistungen erhalten haben, können Sie den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden des Jobcenters entnehmen.
Zusätzlich erhalten Sie jährlich und nach dem Ende des Leistungsbezuges von Ihrem Jobcenter einen Leistungsnachweis. Darin sind die Zeiten eingetragen, in denen Sie Leistungen bezogen haben.
Bitte bewahren Sie diese Dokumente gut auf!
Beim Arbeitslosengeld II und dem Bestandteil Regelbedarf handelt es sich um einen statistisch ermittelten, pauschalen Wert.
Im individuellen Einzelfall kann es sein, dass dieser nicht zur Deckung von notwendigen Ausgaben ausreicht. Hier kommt dann die Gewährung weiterer Zuschüsse (u. a. für Erstausstattung für eine Wohnung, Erstausstattung für Schwangerschaften und Geburten, Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten) oder die Gewährung eines Darlehens in Frage.
Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich
Zur Beantragung oder Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Jobcenter auf.
Eine Bewilligung als Darlehen erfolgt u. a. dann, wenn
Eine teilweise darlehensweise Bewilligung kann u. a. erfolgen für
Sofern beim Jobcenter
werden diese in Höhe bis 30 Prozent des gesetzlichen Regelbedarfs (also bis ca. 130 Euro) monatlich von Ihren Leistungen einbehalten. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so wird die Forderung an das Inkasso der Bundesagentur für Arbeit zur weiteren Verfolgung übergeben.
Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten:
www3.arbeitsagentur.de
Leben andere Personen (als die bei Bedarfsgemeinschaft genannten) mit Ihnen im Haushalt, so gehören diese zur sogenannten Haushaltsgemeinschaft.
Sofern Sie Ihr Heizmaterial selbst beschaffen, ist folgendes zu beachten:
Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich die angemessenen Kosten für die Beschaffung des Heizmaterials. Der Heizungsbetrieb wird jedoch ausschließlich während der allgemein anerkannten Heizperiode (in der Zeit von Oktober bis April) als erforderlich erachtet. Die Beschaffung des Heizmaterials kann daher nur während bzw. frühestens einen Monat vor Beginn der Heizperiode erfolgen.
Sollten Sie Ihr Warmwasser auch über die Heizungsanlage erzeugen, enthält die zugesagte Menge Heizmaterial auch den angemessenen Jahresbedarf an Heizmaterial für Ihre Warmwasser-Erzeugung. Eine Bewilligung des Heizmaterials erfolgt jeweils nur für den aktuellen Bewilligungszeitraum.
Wie hoch Ihr ungefähr übernahmefähiger Bedarf an Heizmaterial ist, können sie hier ermitteln.
Grundsätzlich gibt es keine festen Grenzen für einen Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld II. Zu beachten ist jedoch, dass jedes Einkommen beim Jobcenter gemeldet werden muss und der Verdienst je nach Höhe teilweise auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so wird die Forderung an das Inkasso der Bundesagentur für Arbeit zur weiteren Verfolgung übergeben.
Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten: www3.arbeitsagentur.de
Mit dem neuen bundesweiten Angebot www.jobcenter.digital haben Sie die Möglichkeit viele Anliegen online mit dem Jobcenter zu klären.
Sie können hier unter anderem
Weitere Informationen finden Sie hier.
Arbeitslosengeld II-Bezieher sind grundsätzlich über die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. (Achtung: Dies gilt nicht für den Leistungsbezug als Darlehn und für den Sozialgeldbezug.)
Die Ausschlusstatbestände für Versicherte der privaten Krankenversicherung greifen jedoch auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
In diesem Fall müssen Sie sich weiter privat kranken- und pflegeversichern. Das Jobcenter prüft dann die Zuschussgewährung zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Ihre Kundennummer finden Sie auf den Schreiben des Jobcenters diese hat folgendes Format: 731A000001 .. 723D999999
Zur Prüfung bzw. Klärung der Unterkunftskosten benötigt das Jobcenter Ihren Mietvertrag oder eine Bestätigung über die anfallenden Mietkosten.
Sofern kein Mietvertrag vorhanden ist oder dieser nicht alle notwendigen Angaben enthält, wird das Jobcenter eine Mietbescheinigung von Ihnen anfordern.
Einen Vordruck für die Mietbescheinigung finden Sie hier.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragen oder beziehen, unterliegen Sie der Mitwirkungspflicht.
Sie müssen also:
Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Zusätzlich sind Sie verpflichtet, Änderungen (die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können) unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen.
Bitte denken Sie daran, dass jedes Einkommen beim Jobcenter gemeldet werden muss und der Verdienst je nach Höhe teilweise auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Feste Grenzen für ein Nebeneinkommen gibt es nicht zu beachten.
Das Sozialgesetzbuch sieht für Notsituationen finanzieller Art verschiedene Abhilfemöglichkeiten vor:
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeldes II ist die Erreichbarkeit aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder an Ihrem Wohnort für das Jobcenter Hof Land. Sie müssen in der Lage sein, Aufforderungen und Vorschlägen zeitnah nachzukommen.
Sollte es einmal notwendig sein, dass Sie Ihren Wohnort verlassen und Sie deshalb für das Jobcenter nicht mehr erreichbar sind, ist eine vorherige Absprache und Genehmigung durch das Jobcenter notwendig. Eine Ortsabwesenheit kann grundsätzlich bis zu drei Wochen (21 Kalendertage) im Kalenderjahr gewährt werden, wenn in dieser Zeit Ihre Integration nicht beeinträchtigt wird. Die unerlaubte Abwesenheit von Ihrem Wohnort kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II führen.
Bitte sprechen Sie eine anstehende Ortsabwesenheit rechtzeitig mit uns ab.
Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sind nicht pfändbar und können deshalb grundsächlich auch nicht übertragen oder gepfändet werden.
Automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Girokonto erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dieses in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.
Auf diesem P-Konto können Beträge in Höhe bestimmter Freibetragsgrenzen nicht gepfändet werden.
Melden Sie ihre Probearbeit vorab bei ihrem Arbeitsvermittler, damit die Genehmigung erteilt und ihr Versicherungsschutz sichergestellt werden kann!
Den Arbeitgebern sind in den meisten Fällen die Verfahren bekannt.
Bitte halten Sie bei dem Kontakt mit ihrem Arbeitsvermittler (telefonisch oder persönlich) die genauen Daten des Arbeitgebers (Betriebsbezeichnung/ Adresse) bereit.
Der Bezug von Arbeitslosengeld II löst keine Rentenversicherungspflicht aus, kann aber ggf. als
Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Als Anlage zum Bewilligungsbescheid wird automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice versandt.
Diese können Sie nutzen, um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen.
Befreiung oder Ermäßigung beantragen:
www.rundfunkbeitrag.de
Sie wollen sich Selbständig machen?
Sprechen Sie vor der Gewerbeanmeldung mit Ihrem Arbeitsvermittler und Leistungssachbearbeiter.
Zum Start benötigen Sie:
Sie möchten eine Förderung Ihrer Selbständigkeit beantragen?
Dies ist mit Ihrem Arbeitsvermittler vor dem Start der Selbständigkeit zu klären.
Sowohl für ein Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler, wie auch für Vorsprachen in der Leistungsabteilung können Sie einen Termin vereinbaren. Bitte nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf Kontakt.
Natürlich können Sie uns im Rahmen der
Öffnungszeiten auch ohne Termin aufsuchen z. B.
Hier steht Ihnen ein Ansprechpartner im Kundenbüro oder ein entsprechender Sofortdienst zur Verfügung.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie ohne Termin nicht unbedingt Ihren gewünschten Gesprächsparter aufsuchen können und mit Wartezeiten rechnen müssen.
Je nach Grund für den Umzug kann dieser über den Bereich Arbeitsvermittlung oder durch den Bereich Leistungsgewährung gefördert werden. Wichtig bei einem geplanten Umzug ist immer eine vorherige Absprache mit dem Jobcenter, um finanzielle Nachteile zu verhindern.
Allgemeine Informationen zum Thema Umzüge haben wir Ihnen in folgendem Infoblatt zusammengestellt:
In der Regel genügt es, wenn Sie Originalunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen oder Kopien einreichen bzw. einsenden. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden digitalisiert. Nach Ablauf von acht Wochen werden Ihre Unterlagen datenschutzkonform vernichtet.
Sollten Sie versehentlich Originalunterlagen eingereicht haben, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, teilen Sie dies bitte sofort Ihrem Jobcenter mit. Eine Rückforderung der Originalunterlagen ist nur innerhalb von acht Wochen ab Einreichung möglich.
Sofern Sie Anspruch auf andere (hier vorrangige Leistungen) haben, sind Sie verpflichtet, diese zu beantragen. Sofern Sie den erforderlichen Antrag nicht stellen oder bei der Beantragung nicht mitwirken, wird das Jobcenter einen entsprechenden Antrag für Sie anstoßen oder Ihr Arbeitslosengeld II versagen bzw. entziehen.
Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen.
Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
Die Zahlung von sogenannten Vorschüssen ist zu prüfen wenn:
Sie bereits Arbeitslosengeld II beziehen und ein unabsehbarer finanzieller Engpass auftritt.
In diesem Fall können pro leistungsberechtigter Person 100 Euro aus der Bewilligung des Folgemonats (vor der eigentlichen Fälligkeit) zur Auszahlung gebracht werden.
Dies ist allerdings nur möglich, sofern
Ihr Antrag noch nicht endgültig bewilligt werden kann, weil
Den Weiterbewilligungsantrag erhalten Sie in der Regel automatisch circa 6 - 8 Wochen vor Ende der laufenden Bewilligung zugesandt. Sollte dies einmal nicht klappen, so können Sie sich den Weiterbewilligungsantrag auch nochmals durch das Jobcenter zusenden lassen oder im Internet herunterladen. Sie finden den Weiterbewilligungsantrag (neben etlichen weiteren Dokumenten) unter https://www.arbeitsagentur.de/download-center
Bitte geben Sie den Weiterbewilligungsantrag ca. vier Wochen vor Ende der laufenden Bewilligung ab! Nur so kann eine unterbrechungsfreie Zahlung des Arbeitslosengeldes II gewährleistet werden.
Die Bearbeitung des Leistungsantrags kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vorgenommen werden. Bitte senden Sie daher immer folgende Dokumente zusammen mit dem Weiterbewilligungsantrag an das Jobcenter:
Die Grundsicherungsleistungen werden Ihnen monatlich im Voraus ausgezahlt. Sie erhalten in der Regel die Überweisung Ihrer Leistungen am letzten Werktag des Vormonats auf Ihr Konto.
Der Monat wird immer mit 30 Kalendertagen berechnet (sofern bei Ihnen keine schwankenden Einnahmen bzw. Bedarfe vorliegen, erhalten Sie in der Regel immer monatlich dieselben Leistungshöhe ausgezahlt).
Die Leistungen zur Grundsicherung werden Ihnen kostenfrei auf ein Girokonto überwiesen.
Haben Sie kein Konto, so wird Ihnen eine sogenannte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (= Scheck) zugeleitet.
Diesen Scheck können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschal Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden.