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häufig gestellte Fragen

FAQ

Änderungen

Sie sind verpflichtet, dem Jobcenter Änderungen (die nach der Antrag­stellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können) unverzüglich mitzu­teilen. Dies können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder online erledigen. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Folgende Änderungen sind in jedem Fall sofort und durch Sie selbst beim Jobcenter mitzuteilen:

  • Änderungen des Familienstands (Hochzeit, Trennung, ...)
  • Ein- oder ausziehende Personen in Ihrem Haushalt
  • Änderungen bei Ihren Einkünften, bei Ihrem Einkommen, bei Erträgen, Zinsen, anderen Sozialleistungen, ...
  • Änderungen bei Ihrem Vermögen (z. B. Erbschaften, Auszahlung Versicherungen, ...)
  • Einnahmen oder Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen
  • Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung, Selbständigkeit, Studium, sonstige Tätigkeiten
  • Änderungen des Aufenthaltsstatus
  • Arbeitsunfähigkeiten, stationäre Aufnahmen, Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen
  • Änderungen der Anschrift, Umzüge

Antrag auf Arbeitslosengeld II

Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dies können Sie im Rahmen der Öffnungszeiten direkt im Jobcenter erledigen oder hier einen Termin vereinbaren.

Im Rahmen der Antragsstellung werden Sie über

  • das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit
  • gegebenenfalls vorrangige Leistungen
  • die notwendigen Antragsunterlagen und
  • die weiteren notwendigen Unterlagen zum Antrag

beraten

Es ist wichtig, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Grundsätzlich gilt, dass für Tage vor Antrag­stellung keine Leistungen erbracht werden können. Eine Ausnahme bildet das Arbeitslosengeld II selbst; hier wird in der Regel immer der volle Monat gewährt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Infos für Neukunden

Antragsstellung (rechtzeitig)

Für die Leistungen des Jobcenters gilt, dass diese im Vorfeld beantragt werden müssen. Bitte nehmen Sie hier rechtzeitig Kontakt mit uns auf, um sich über das ob, wie, wie hoch, etc. der Förderung / Leistung informieren zu können.

Was können Sie machen, falls eine Antragsstellung außerhalb der Öffnungszeiten erforderlich wird?

Ein Beispiel: Sie vereinbaren am Freitagnachmittag ein Vorstellungsgespräch für Samstagvormittag.
Das Jobcenter ist jedoch am Freitagnachmittag schon geschlossen. Was tun?
Um eine vorherige Antragsstellung sicher zu stellen, schreiben Sie uns in solchen Fällen zumindest eine E-Mail. Hier gelangen Sie zu unseren Kontaktdaten.

Arbeitsvermittler - Kontaktmöglichkeit

Sie erreichen Ihren Arbeitsvermittler am besten per Mail. Alternativ können Sie auch die Hotline verwenden:

Wohnen Sie im Landkreis Hof?
Dann wählen Sie 09281 7396805

Wohnen Sie im Kreis Münchberg?
Dann wählen Sie 09281 7396833

Wenn alle Arbeitsvermittler im Gespräch sind, können Sie eine Rückrufbitte auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Nennen Sie hierbei ihren Namen und ihre Kundennummer - diese finden Sie auf jedem Schreiben des Jobcenters.

Arbeitsaufnahme

Wie jede andere Änderung, ist eine Arbeitsaufnahme sofort beim Jobcenter zu melden.
Bitte verlassen Sie sich hier nicht auf Dritte (z. B. Arbeitgeber), sondern teilen Sie die Änderung dem Jobcenter eigenständig und unverzüglich mit.

Dies hat auch den Sinn, dass Sie mit dem Jobcenter absprechen können, ob Sie

  • auf Arbeitslosengeld II verzichten wollen
  • ob das Jobcenter prüfen soll, ob neben der Beschäftigung weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht
  • ob Sie finanzielle Unterstützung zur Arbeitsaufnahme benötigen oder
  • ob zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung ein Darlehen benötigt wird

Aufrechnung von Forderungen

Sofern das Jobcenter

  • offene Forderungen Ihnen gegenüber hat oder
  • eine Überzahlung im Leistungsbezug eintritt

werden diese in Höhe von 10 - 30 Prozent des gesetzlichen Regelbedarfs (also in Höhe von ca. 40 - 130 Euro) monatlich
von Ihren Leistungen einbehalten. Das bedeutet, es findet eine Aufrechnung gegen Ihren Leistungsanspruch statt.

Bearbeitungszeit

Unser Ziel bei der Bearbeitung von Neuanträgen und Weiterbewilligungsanträgen sowie eingereichter Änderungen ist es eine Entscheidung bis spätestens drei Wochen nach Vorlage der vollständen Unterlagen zu treffen. Dieser Wert wird vom Jobcenter Hof Land in der Regel deutlich unterschritten.

Bitte teilen Sie aber Änderungen so schnell wie möglich mit und beantragen Sie dennoch

  • das Arbeitslosengeld II
  • die Weiterbewilligung der Leistungen sowie
  • weitere Anliegen

so früh wie möglich, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Bedarfsgemeinschaft

Bei der Leistungsberechnung werden Sie je nach Ihren Wohn- und Familienverhältnissen als Einzelperson oder als eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet.

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt. Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle zugehörigen Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen in eine gemeinsame Berechnung einbezogen.

Das heißt: Einkommen einer Person ist in der Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Es findet also ein Ausgleich statt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller mit Partnerin/Partner,
  • unverheiratete Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw.
    die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partnerin/Partner) eines Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu weitere Personen in Ihrem Haushalt finden Sie Informationen unter dem Punkt Haushaltgemeinschaft.

Bedarfsgemeinschaftsnummer

Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer finden Sie auf allen Schreiben des Jobcenters. Diese hat folgendes Format: 72310//0009999

Bescheide/Nachweise

In welcher Höhe Ihnen Arbeitslosengeld II bewilligt wurde bzw. in welcher Höhe Sie Leistungen erhalten haben, können Sie den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden des Jobcenters entnehmen.

Zusätzlich erhalten Sie jährlich und nach dem Ende des Leistungsbezuges von Ihrem Jobcenter einen Leistungsnachweis. Darin sind die Zeiten eingetragen, in denen Sie Leistungen bezogen haben.

Bitte bewahren Sie diese Dokumente gut auf!

Besondere Bedarfe

Beim Arbeitslosengeld II und dem Bestandteil Regelbedarf handelt es sich um einen statistisch ermittelten, pauschalen Wert.
Im individuellen Einzelfall kann es sein, dass dieser nicht zur Deckung von notwendigen Ausgaben ausreicht. Hier kommt dann die Gewährung weiterer Zuschüsse (u. a. für Erstausstattung für eine Wohnung, Erstausstattung für Schwangerschaften und Geburten, Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten)  oder die Gewährung eines Darlehens in Frage.

Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich
Zur Beantragung oder Beratung nehmen Sie bitte Kontakt  mit dem Jobcenter auf.

Darlehen

Eine Bewilligung als Darlehen erfolgt u. a. dann, wenn

  • übersteigendes, aber vorübergehend nicht zu verwertendes Vermögen vorliegt
  • Einnahmen zu erwarten sind
  • der Anspruch auf Arbeitslosengeld II auf Grund sozialwidrigem Verhaltens des Leistungsberechtigten entstanden ist

Eine teilweise darlehensweise Bewilligung kann u. a. erfolgen für

  • den Ausgleich von Mietschulden
  • den Ausgleich von Energieschulden
  • weitere besondere Bedarfe

Forderungen

Sofern beim Jobcenter

  • offene Forderungen gegen Sie bzw.
  • offene Forderungen gegen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen oder
  • eine Überzahlung im Leistungsbezug eintritt

werden diese in Höhe bis 30 Prozent des gesetzlichen Regelbedarfs (also bis ca. 130 Euro) monatlich von Ihren Leistungen einbehalten. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so wird die Forderung an das Inkasso der Bundesagentur für Arbeit zur weiteren Verfolgung übergeben.

Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten:
www3.arbeitsagentur.de

Haushaltsgemeinschaft

Leben andere Personen (als die bei Bedarfsgemeinschaft genannten) mit Ihnen im Haushalt, so gehören diese zur sogenannten Haushaltsgemeinschaft.

Heizmaterial

Sofern Sie Ihr Heizmaterial selbst beschaffen, ist folgendes zu beachten: 

Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich die angemessenen Kosten für die Beschaffung des Heizmaterials. Der Heizungsbetrieb wird jedoch ausschließlich während der allgemein anerkannten Heizperiode (in der Zeit von Oktober bis April) als erforderlich erachtet. Die Beschaffung des Heizmaterials kann daher nur während bzw. frühestens einen Monat vor Beginn der Heizperiode erfolgen.

Sollten Sie Ihr Warmwasser auch über die Heizungsanlage erzeugen, enthält die zugesagte Menge Heizmaterial auch den angemessenen Jahresbedarf an Heizmaterial für Ihre Warmwasser-Erzeugung. Eine Bewilligung des Heizmaterials erfolgt jeweils nur für den aktuellen Bewilligungszeitraum.

Wie hoch Ihr ungefähr übernahmefähiger Bedarf an Heizmaterial ist, können sie hier ermitteln.

Hinzuverdienst

Grundsätzlich gibt es keine festen Grenzen für einen Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld II. Zu beachten ist jedoch, dass jedes Einkommen beim Jobcenter gemeldet werden muss und der Verdienst je nach Höhe teilweise auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Inkasso-Service

Forderungseinzug der Bundesagentur für Arbeit

Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so wird die Forderung an das Inkasso der Bundesagentur für Arbeit zur weiteren Verfolgung übergeben.

Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten: www3.arbeitsagentur.de

Jobcenter.Digital

Mit dem neuen bundesweiten Angebot www.jobcenter.digital haben Sie die Möglichkeit viele Anliegen online mit dem Jobcenter zu klären.

Sie können hier unter anderem

  • Leistungen beantragen,
  • Veränderungen mitteilen,
  • Weiterbewilligungsanträge, Unterlagen und Anlagen übersenden. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Arbeitslosengeld II-Bezieher sind grundsätzlich über die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. (Achtung: Dies gilt nicht für den Leistungsbezug als Darlehn und für den Sozialgeldbezug.)

Die Ausschlusstatbestände für Versicherte der privaten Krankenversicherung greifen jedoch auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

In diesem Fall müssen Sie sich weiter privat kranken- und pflegeversichern. Das Jobcenter prüft dann die Zuschussgewährung zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Kundennummer

Ihre Kundennummer finden Sie auf den Schreiben des Jobcenters diese hat folgendes Format: 731A000001 .. 723D999999

Mietbescheinigung

Zur Prüfung bzw. Klärung der Unterkunftskosten benötigt das Jobcenter Ihren Mietvertrag oder eine Bestätigung über die anfallenden Mietkosten.

Sofern kein Mietvertrag vorhanden ist oder dieser nicht alle notwendigen Angaben enthält, wird das Jobcenter eine Mietbescheinigung von Ihnen anfordern.

Einen Vordruck für die Mietbescheinigung finden Sie hier.

Mitwirkung

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragen oder beziehen, unterliegen Sie der Mitwirkungspflicht.

Sie müssen also:

  • Alle Angaben im Antrag, den Anlagen, in Ihren Mitteilungen usw. vollständig und korrekt machen,
  • angeforderte Unterlagen vorlegen,
  • Auskünfte zu Ihren persönlichen Verhältnissen geben.

Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Zusätzlich sind Sie verpflichtet, Änderungen (die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können) unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen.

Nebeneinkommen

Bitte denken Sie daran, dass jedes Einkommen beim Jobcenter gemeldet werden muss und der Verdienst je nach Höhe teilweise auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Feste Grenzen für ein Nebeneinkommen gibt es nicht zu beachten.

Notsituationen

Das Sozialgesetzbuch sieht für Notsituationen finanzieller Art verschiedene Abhilfemöglichkeiten vor:

Ortsabwesenheiten

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeldes II ist die Erreichbarkeit aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder an Ihrem Wohnort für das Jobcenter Hof Land. Sie müssen in der Lage sein, Aufforderungen und Vorschlägen zeitnah nachzukommen.

Sollte es einmal notwendig sein, dass Sie Ihren Wohnort verlassen und Sie deshalb für das Jobcenter nicht mehr erreichbar sind, ist eine vorherige Absprache und Genehmigung durch das Jobcenter notwendig. Eine Ortsabwesenheit kann grundsätzlich bis zu drei Wochen (21 Kalendertage) im Kalenderjahr gewährt werden, wenn in dieser Zeit Ihre Integration nicht beeinträchtigt wird. Die unerlaubte Abwesenheit von Ihrem Wohnort kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II führen.

Bitte sprechen Sie eine anstehende Ortsabwesenheit rechtzeitig mit uns ab.

Pfändungsschutzkonto

Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sind nicht pfändbar und können deshalb grundsächlich auch nicht übertragen oder gepfändet werden.
Automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Girokonto erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dieses in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Auf diesem P-Konto können Beträge in Höhe bestimmter Freibetragsgrenzen nicht gepfändet werden.

Probearbeit

Melden Sie ihre Probearbeit vorab bei ihrem Arbeitsvermittler, damit die Genehmigung erteilt und ihr Versicherungsschutz sichergestellt werden kann!

Den Arbeitgebern sind in den meisten Fällen die Verfahren bekannt. 

Bitte halten Sie bei dem Kontakt mit ihrem Arbeitsvermittler (telefonisch oder persönlich) die genauen Daten des Arbeitgebers (Betriebsbezeichnung/ Adresse) bereit.

Rentenversicherung

Der Bezug von Arbeitslosengeld II löst keine Rentenversicherungspflicht aus, kann aber ggf. als
Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr)

Als Anlage zum Bewilligungsbescheid wird automatisch eine Bescheini­gung zur Vorlage beim Beitragsservice versandt.
Diese können Sie nutzen, um eine Befreiung vom Rund­funkbeitrag zu beantragen.

Befreiung oder Ermäßigung beantragen:
www.rundfunkbeitrag.de

Selbständigkeit

Sie wollen sich Selbständig machen?
Sprechen Sie vor der Gewerbeanmeldung mit Ihrem Arbeitsvermittler und Leistungssachbearbeiter.

Zum Start benötigen Sie:

  • eine Gewerbeanmeldung (entfällt bei freiberuflicher Tätigkeit)
  • einen Businessplan, bzw. konkrete/aussagekräftige Darlegung der geplanten Tätigkeit
  • Schätzung/Prognose, hierzu müssen Sie die Anlage Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ausfüllen

Sie möchten eine Förderung Ihrer Selbständigkeit beantragen? 

Dies ist mit Ihrem Arbeitsvermittler vor dem Start der Selbständigkeit zu klären.

Termine

Sowohl für ein Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler, wie auch für Vorsprachen in der Leistungsabteilung können Sie einen Termin vereinbaren. Bitte nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf Kontakt.

Natürlich können Sie uns im Rahmen der
Öffnungszeiten auch ohne Termin aufsuchen z. B.

  • in eiligen Fällen
  • für kurze Fragen oder
  • zur Abgabe von Unterlagen

Hier steht Ihnen ein Ansprechpartner im Kundenbüro oder ein entsprechender Sofortdienst zur Verfügung.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie ohne Termin nicht unbedingt Ihren gewünschten Gesprächsparter aufsuchen können und mit Wartezeiten rechnen müssen.

Umzüge

Je nach Grund für den Umzug kann dieser über den Bereich Arbeitsvermittlung oder durch den Bereich Leistungsgewährung gefördert werden. Wichtig bei einem geplanten Umzug ist immer eine vorherige Absprache mit dem Jobcenter, um finanzielle Nachteile zu verhindern.

Allgemeine Informationen zum Thema Umzüge haben wir Ihnen in folgendem Infoblatt zusammengestellt:

PDF-Download

Unterlagen

In der Regel genügt es, wenn Sie Originalunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen oder Kopien einreichen bzw. einsenden. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden digitalisiert. Nach Ablauf von acht Wochen werden Ihre Unterlagen datenschutzkonform vernichtet.

Sollten Sie versehentlich Originalunterlagen eingereicht haben, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, teilen Sie dies bitte sofort Ihrem Jobcenter mit. Eine Rückforderung der Originalunterlagen ist nur innerhalb von acht Wochen ab Einreichung möglich.

Vorrangige Leistungen

Sofern Sie Anspruch auf andere (hier vorrangige Leistungen) haben, sind Sie verpflichtet, diese zu beantragen. Sofern Sie den erforderlichen Antrag nicht stellen oder bei der Beantragung nicht mitwirken, wird das Jobcenter einen entsprechenden Antrag für Sie anstoßen oder  Ihr Arbeitslosengeld II versagen bzw. entziehen.

Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen.

Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag ggf. zusammen mit Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss für Kinder
  • Arbeitslosengeld
  • Altersrente ggf. geminderte Renten ab dem 63. Lebensjahr
  • ausländische Altersrente
  • sonstige Renten
  • Krankengeld
  • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB)
  • Mutterschaftsgeld (für die Zeit des Mutterschutzes – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt)
  • Elterngeld nach der Geburt eines Kindes

Vorschüsse

Die Zahlung von sogenannten Vorschüssen ist zu prüfen wenn:

Sie bereits Arbeitslosengeld II beziehen und ein unabsehbarer finanzieller Engpass auftritt.
In diesem Fall können pro leistungsberechtigter Person 100 Euro aus der Bewilligung des Folgemonats (vor der eigentlichen Fälligkeit) zur Auszahlung gebracht werden.

Dies ist allerdings nur möglich, sofern

  • 1. in Ihrem Fall keine Aufrechnung stattfindet
  • 2. Sie keine Minderung durch Sanktionen haben und
  • 3. Sie ein solche vorfällige Auszahlung nicht bereits in den letzten zwei Monaten beantragt haben.

Ihr Antrag noch nicht endgültig bewilligt werden kann, weil

  • 1. zur Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes II voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,
  • 2. die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen,
  • 3. die Ursache für die fehlende Entscheidungsreife nicht von Ihnen selbst zu vertreten ist und
  • 4. ein entsprechender finanzieller Engpass vorliegt.

Weiterbewilligungsanträge

Den Weiterbewilligungsantrag erhalten Sie in der Regel automatisch circa 6 - 8 Wochen vor Ende der laufenden Bewilligung zugesandt. Sollte dies einmal nicht klappen, so können Sie sich den Weiterbewilligungsantrag auch nochmals durch das Jobcenter zusenden lassen oder im Internet herunterladen. Sie finden den Weiterbewilligungsantrag (neben etlichen weiteren Dokumenten) unter https://www.arbeitsagentur.de/download-center

Bitte geben Sie den Weiterbewilligungsantrag ca. vier Wochen vor Ende der laufenden Bewilligung ab! Nur so kann eine unterbrechungsfreie Zahlung des Arbeitslosengeldes II  gewährleistet werden.

Die Bearbeitung des Leistungsantrags kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vorgenommen werden. Bitte senden Sie daher immer folgende Dokumente zusammen mit dem Weiterbewilligungsantrag an das Jobcenter:

  • die Kontoauszüge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der letzten vier Monate,
  • bei Gewerbetreibenden muss zudem zwingend die Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land-und Forstwirtschaft) beigefügt werden.

Zahlung Arbeitslosengeld II

Die Grundsicherungsleistungen werden Ihnen monatlich im Voraus ausgezahlt. Sie erhalten in der Regel die Überweisung Ihrer Leistungen am letzten Werktag des Vormonats auf Ihr Konto.

Der Monat wird immer mit 30 Kalendertagen berechnet (sofern bei Ihnen keine schwankenden Einnahmen bzw. Bedarfe vorliegen, erhalten Sie in der Regel immer monatlich dieselben Leistungshöhe ausgezahlt).

Die Leistungen zur Grundsicherung werden Ihnen kostenfrei auf ein Girokonto überwiesen.

Haben Sie kein Konto, so wird Ihnen eine sogenannte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (= Scheck) zugeleitet.
Diesen Scheck können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschal Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden.